Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei finden Sie eine aktuelle Pressemitteilung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. zum Thema „Tiertransporte in tierschutzrechtliche Hochrisikostaaten“.

Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Dr. Barbara Felde

Assessorin Juris
Vorstandsmitglied
Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V.

Dircksenstraße 47
10178 Berlin

www.djgt.de

b.felde@djgt.de

0172-2895384
06408-5001575

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Pressemitteilung vom 2. April 2019
zur aktuellen juristischen Lage betreffend Tiertransporte in Drittländer

Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V.

Nach Ansicht der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. kann bereits die Erteilung eines Vorlaufattests für einen Rindertransport zu einer Sammelstelle rechtmäßig verweigert werden.

Aufgrund der seit Jahrzehnten dokumentierten Zustände, die auf langen Tiertransporten und in bestimmten Ländern herrschen, besteht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass der Transport wie auch die Abladung und die Schlachtung unter tierquälerischen Zuständen stattfinden. Transportgenehmigungen in die Länder Marokko, Algerien, Ägypten, Aserbaidschan, Kasachstan, Usbekistan, Tadschikistan, Armenien, Irak, Iran, Kirgistan, Libanon, Libyen, Syrien und die Türkei ignorieren die Anforderungen des Art. 14 EU-TiertransportVO und sind rechtswidrig.

Hintergrund:

Nachdem sich einige Landräte und Amtstierärzte aus Gründen des Tierschutzes geweigert haben, sogenannte Vorlaufatteste für Rindertransporte zu deutschen Sammelstellen auszustellen, sind diese durch mehrere deutsche Gerichte in Eilrechtsschutzverfahren dazu verpflichtet worden. Einer der Vorreiter war der Landkreis Rendsburg- Eckernförde in Schleswig-Holstein.
Nicht berücksichtigt haben die Gerichte in diesen Verfahren, dass die Vorlaufatteste Teil eines einheitlich zu betrachtenden Vorgangs sind, nämlich des Transportvorgangs, der am Ort der bisherigen Haltung der Rinder beginnt und am Bestimmungsort, z.B. in Algerien, Marokko oder in der Türkei endet. Weiter wurden weder das Staatsziel Tierschutz der deutschen Verfassung, das Unionsziel Tierschutz im EU-Vertrag noch das Verbot rechtsmissbräuchlichen Handelns berücksichtigt.

Ein wiederholter Vorstoß für einen wirksamen Tierschutz erfolgte wiederum im Landkreis Rendsburg-Eckernförde von dem dortigen Landrat Dr. Rolf-Oliver Schwemer. Nachdem das Vorlaufattest für einen Rindertransport zu einer Sammelstelle gemäß der gerichtlichen Verpflichtung erteilt worden war, wurde eine auf das Tierschutzgesetz gestützte Verbotsverfügung erlassen. Diese sollte verhindern, dass die Rinder den Transport in einen tierschutzrechtlichen Hochrisikostaat und die dort stattfindende Schlachtung erleiden müssen.

Auch diese Verfügung wurde nur einen Tag später vom VG Schleswig aufgehoben, was das OVG Schleswig nur Stunden später bestätigte. Als Begründung wurde seitens der Gerichte angeführt, dem Landkreis Rendsburg-Eckernförde fehle die Zuständigkeit für die Verfügung; zuständig sei die Veterinärbehörde der niedersächsischen Sammelstelle. Auch liege keine konkrete Gefahr hinsichtlich Tierqualen auf dem Transport und bei der Schlachtung vor, sondern allenfalls „Besorgnispotenzial“.

Diese Ausführungen sind angesichts der Tatsache, dass eine Zuständigkeit der niedersächsischen Veterinärbehörde, die hätte unterlaufen werden können, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung gar nicht bestand, äußerst fraglich. Weiterhin ist anzunehmen, dass der Rindertransport zu einer Sammelstelle geleitet werden sollte, deren Veterinärbehörde die Transporte in Drittländer weiterhin genehmigt, obwohl bereits ein konkreter, in Niedersachsen abgefertigter Transport von der Organisation Animals Angels e.V. begleitet und schwere Verstöße gegen das Tierschutzrecht dokumentiert wurden. (1)

Ländererlasse, die die Erteilung von Transportgenehmigungen an der Sammelstelle untersagen, werden aktuell unterlaufen, indem Rindertransporte von den Transportunternehmern über diejenigen Sammelstellen geleitet werden, die auch weiterhin (nach Ansicht der DJGT rechtswidrige) Transportgenehmigungen ausstellen.

Eine Transportgenehmigung ist bislang noch nicht aus den Gründen der tierquälerischen Bedingungen auf dem Transport und bei der Schlachtung verweigert worden. Jedenfalls gibt es bislang keinerlei Rechtsprechung, die die Verpflichtung eines Veterinäramts an einer Sammelstelle zur Ausstellung einer Transportgenehmigung zum Gegenstand hat.

In der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. mit Sitz in Berlin setzen sich Juristen aus allen Rechtsgebieten und Berufsgruppen gemeinsam für eine Stärkung und Weiterentwicklung des Tierschutzrechts ein.

Kontakt zu unserer Pressereferentin: j.boatright@djgt.de

(1) www.ndr.de/nachrichten/nieders….

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Gesendet: Dienstag, 02. April 2019 um 21:06 Uhr
Von: “Barbara Felde” b.felde@djgt.de
Betreff: Pressemitteilung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V., hier: Tiertransporte

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Übersandt von:

Martina Patterson (04.04.2019; 20:11 Uhr)
pattersonmatpatt@gmx.net

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Veröffentlicht von „der fellbeißer“© ( www.fellbeisser.net/news/ ) am 05.04.2019
twitter.com/fellbeisser

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