Deutscher Tierschutzbund Landestierschutzverband Niedersachsen e.V. – Pressemeldung vom 05.07.2020

Die Landesregierung Niedersachsen hat im Rahmen der 7. Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zugestimmt, dass die grausame Kastenstandhaltung von Zuchtsauen weitere acht Jahre andauern wird. Als sogenannten Erfolg wurde seitens der Regierenden hervorgehoben, dass nach dieser Übergangsfrist ein Systemwechsel vom Kastenstand hin zur Gruppenhaltung der Sauen erfolgen würde.

Der vom Bundesrat verabschiedete “Kompromiss“ hat mit Tierschutz nichts zu tun! Entgegen der Forderungen des deutschen Ethikrates und trotz des Protestes von Tier-, Umwelt- und Verbraucherschutzorganisationen sowie hunderttausender Bürger*Innen werden Muttersauen für weitere acht, im Abferkelbereich sogar für fünfzehn Jahre, in die tierschutz- und auch rechtswidrigen Kastenstände gezwängt.

Dazu Dieter Ruhnke vom Landestierschutzverband Niedersachsen: „Das ist nur eine kleine Veränderung, aber keine Verbesserung der Haltungsbedingungen von Muttersauen. Letztendlich handelt es sich um die Legitimierung jahrzehntelanger Rechtsverstöße, denen Winkeladvokatenzüge anhaftet. Einmal mehr geht es bei einem politischen Beschluss im Tierschutz nicht um die Belange der Tiere, sondern um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweinehalter. Eine Missachtung der Judikative, wie sie deutlicher nicht sein kann“.

Mit der neuen Regelung wird faktisch die Umsetzungsfrist seit 1992 auf insgesamt 42 Jahre verlängert. Dies ist nicht nur mit dem Staatsziel „Tierschutz“ unvereinbar – es stellt auch die Definition der Übergangsfrist ad absurdum. Übergangsfristen sind dazu da, vormals rechtmäßige Zustände, die auf Grund einer neuen Regelung in Zukunft rechtswidrig werden würden, noch für eine angemessene Frist zu dulden, aber nicht bereits rechtswidrige Zustände durch die Hintertür zu legitimieren.

Der Landestierschutzverband Niedersachsen stellt jedoch fest:

• Die höchstrichterliche Rechtsprechung, das sogenannte Magdeburger Urteil und die Entscheidung der Richter am Bundesveraltungsgericht (08.11.2016 Az. 3B11/16), wurde nicht umgesetzt.

• die ursprünglichen Mindestvorgaben wurden nicht nur in der Hinsicht verändert, dass nun nur noch bauliche Hindernisse, nicht aber das benachbarte Schwein für das ungehinderte Ausstrecken verboten werden, sondern auch die Vorschriften, dass die Sau ungehindert aufstehen und den Kopf ausstrecken darf wurden gestrichen. Man hat insgesamt dafür gesorgt, dass die jetzt vorhandenen Kastenstände für die nächsten Jahre rechtlich unangreifbar werden.

• Die angedachte Gruppenhaltung – mehr Platz, Liege- und Aktivitätsbereich, Rückzugsmöglichkeiten – im Deckbereich scheint ein Erfolg zu sein, aber birgt die Ernüchterung, weil die Sauen eine deutlich längere Zeit im sogenannten Wartebereich mit weniger Platz als im Deckbereich verbringen müssen. Für den Wartebereich wurden keine neuen Vorgaben wie im Deckbereich geschaffen.

Fazit: Es bleibt, wie es ist!

Ruhnke weiter: „Der Beschluss ist nicht nachvollziehbar. Ein Umbau wäre zeitlich weit früher möglich, wie in Sachsen-Anhalt seit 2015 zu beobachten ist. Hier werden in Erfüllung der Vorgaben der Gerichte die Ställe bereits umgebaut. Bereits 70 % der haben somit einen rechtskonformen Zustand hergestellt. 24 % der Betriebe haben sogar bereits auf Gruppenhaltung umgestellt“.

Die Kastenstandhaltung steht für die hierzulande praktizierte Schweinehaltung insgesamt. Ein Systemwechsel ist dringend erforderlich. Hier wird die noch anhängende Normenkontrollklage des Berliner Senates, der die rechtlichen Anforderungen an der Schweinhaltung für verfassungswidrig hält, vor dem Bundesverfassungsgericht für Klärung sorgen müssen.

Dieter Ruhnke
Vorsitzender

———-

Andrea Wildhagen (05.07.2020; 09:46 Uhr)
andrea.wildhagen@tierschutznie…

———-

Veröffentlicht von „der fellbeißer“© ( www.fellbeisser.net/news/ ) am 05.07.2020
twitter.com/fellbeisser

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein