Unabhängige Tierschutz – Union Deutschlands
Rechtsdurchsetzungsorganisation für Tierschutz, Natur und Umwelt
Aktionsbündnis – „Natur ohne Jagd“ – Union zum Schutz allen Lebens
angeschlossen bundesweit tätige Tier- und Naturschutzorganisationen und Einzelpersonen
deren Arbeitsgebiet im karitativen und politischen Wirken für Tiere, Natur und Umwelt liegt.
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für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Dienstgebäude 3
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Beethovenstraße 3
99096 E r f u r t
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Gotha, den 04.01.2021
Zum Verordnungsentwurf der Ausführungsverordnung vom 18. November 2020 des Thüringer Jagdgesetzes
nehmen wir wie folgt Stellung und erwarten, dass diese für uns selbstverständlichen Forderungen im folgenden Entwurf zum Thüringer Jagdgesetz auch das entsprechende Gehör finden.
Unsere grundsätzlichen Forderungen:
Die Unabhängige Tierschutz–Union Deutschlands und die Anti-Jagd-Allianz e.V.
befürworten die Initiative der Landesregierung, die aktuellen Jagdverordnungen zu konkretisieren und den aktuellen wildökologischen Kenntnisfortschrittes anzupassen und auf seine Sinnhaftigkeit hin zu unterziehen.
Der vorliegende Entwurf kommt zwar unseren Forderungen, die Jagd mehr nach ökologischen und wissenschaftlich belegten Kriterien als nach den Freizeit- und Nutzungsinteressen der Jägerschaft zu orientieren in einigen wenigen Punkten zwar entgegen, wir jedoch halten den Entwurf in vielen Punkten für nicht ausreichend.
Vorbemerkung: Insgesamt können nach wie vor zahlreiche Tierarten weiterhin bejagt werden, selbst wenn ein „vernünftiger Grund” im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht belegt werden kann.
Als vernünftig ist ein Grund anzusehen, der triftig, einsichtig sowie von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist und unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse an der Unversehrtheit und am Wohlbefinden des Tieres (so u.a. Lorz/Metzger, Kommentar zum Tierschutzgesetz 6. Aufl. 2008, § 1 Rn 62;Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz 2. Auflage 2007, § 1 Rn 29, SO).
Daraus wird deutlich, dass das Aneignungsrecht der Jagdausübungsberechtigten keinesfalls ausreicht, um das Töten von Tieren zu rechtfertigen. Notwendig sind hierfür Gründe, die unter den konkreten Umständen schwerer wiegen als das der Tötung entgegenstehende Lebensinteresse der Tiere.
Zu § 10 Fallen für den Lebendfang
Wir fordern den landesweiten Einsatz von Lebendfanggeräten nicht mehr zuzulassen.
Laut der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) stehen gefangene Wildtiere in der Falle unter erheblichem Stress, der massives Leiden verursacht. Beim Wieselfang in sogenannten Wippbrettfallen ist der häufige Tod der Tiere durch Kreislaufversagen seit Jahren bekannt. Mittels Lebendfanggeräten werden fast ausschließliche Beutegreifer und in sehr kleinem Umfang Kaninchen gefangen. Das Erlegen von Beutegreifern hat nicht nur in Hessen keinen signifikanten – und schon gar keinen nachhaltigen – Einfluss auf die Bestandsgrößen der in Frage kommenden Wildtierarten.
Die im Rahmen der Fangjagd gejagten Tiere unterliegen nicht der Hege der Jäger und eine landesweite Jagd auf Beutegreifer trägt auch nicht nachhaltig zur Erhaltung der Vielfalt eines Wildtierbestandes bei. In unseren Gärten – nach dem BJagdG – ein befriedeter Bezirk, auf dem die Jagd zu ruhen hat – dürften darüber hinaus Hauskatzen mit Freigang den weitaus größten Anteil der Fallenopfer ausmachen. Für den Einsatz der Fangjagd bei Waschbären gilt das bereits oben ausgeführte Argument. Die Waschbärenjagd ist im Hinblick auf eine Bestandsregulierung wirkungslos und dient im Wesentlichen der Bedienung von Besitzstandswahrung und Freizeitinteressen von Jägern. Mittels der Fangjagd wird darüber hinaus unseres Erachtens regelmäßig sowohl gegen das Naturschutzrecht als auch gegen das Tier – und Jagdgesetz verstoßen, sobald entweder ein unter Naturschutzrecht stehendes Tier (z.B. Igel, Biber, Wildkatze) in einer Falle gefangen wird oder ein jagdbares Tier ohne oder außerhalb der Jagdzeit oder während der Setzzeit ein für die Aufzucht erforderliches Elterntier. Dabei ist es zweitrangig, ob das Tier anschließend getötet oder freigelassen wird. Sollte entgegen unserer Forderung die Fangjagd mit Lebendfallen weiterhin zulässig sein, muss diese im Sinne des Tier- und Naturschutzes zumindest besser reglementiert werden, insbesondere um lang anhaltendes Leiden gefangener oder gar verletzter Tiere zu verhindern.
Dazu gehört, dass alle Fallen für den Lebendfang:
– dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sind, dass ihr Eigentümer feststellbar ist,
– und sie mit einem elektronischen Fangmeldesystem ausgestattet sind.
– Fängisch gestellte Fallen täglich mehrfach, morgens und abends kontrolliert werden und Tiere nach Eingang einer Fangmeldung über das elektronische Fangmeldesystem unverzüglich der Falle entnommen werden.
– die Dauer des Einsatzes der Fallen vor dem Einsatz der zuständigen Jagdbehörde angezeigt wird.
Zu § 11 Fallen für den Totfang – sowie §12 – §13
Nur ein vollständiges Verbot der Fallenjagd – sowohl im Jagdrevier als auch im befriedeten Bezirk – garantiert ein Ende dieser grausamen Jagdmethode! Daher fordern wir ein ausnahmsloses Verbot des Einsatzes jeglicher Totfanggeräte.
Fallen fangen nie selektiv: Wo Waschbär, Fuchs und Steinmarder angelockt und getötet werden – was sind das eigentlich für widerwärtige Zeitgenossen, die so etwas überhaupt tun??? – manchmal ist das Tier nicht gleich tot, sondern es sind „nur” die Vordergliedmaßen oder die Wirbelsäule zerquetscht – gehen auch Elterntiere, Hauskatzen und Igel in die Falle oder die nach dem Entwurf ganzjährig zu schonenden Baummarder, Wiesel, Iltisse und Hermeline, die als „Beifang” oder „Kollateralschaden” offensichtlich bewusst in Kauf genommen werden:
Aus den Streckenlisten der letzten Jahre ist zu ersehen, dass auch Stein- und Baummarder. Wiesel, Iltisse und Hermeline durch die Fallenjagd „zur Strecke gebracht” wurden!
Was nutzt eine Schonzeit für geschützte Marderarten, wenn die Fallen für die Bejagung von Füchsen, Waschbären und Steinmarder weiterhin im Einsatz sind?
Was nutzt das (strafrechtlich relevante) Verbot, Elterntiere zu bejagen, wenn die beköderten Fallen ganzjährig aufgestellt werden dürfen und die Jagdausübungsberechtigten nicht über die Aufzucht-zeiten informiert sind?
Wer braucht mehr Nahrung als Elterntiere, die ihren Nachwuchs großziehen müssen? Elterntiere tappen daher bei der Nahrungssuche besonders häufig in die Falle. Die Fallen sind für jedermann ohne Sachkundenachweis zu beziehen, der Falleneinsatz ist bisher weder anzeige- noch erlaubnispflichtig, d. h. die Fallenjagd ist völlig unkontrollierbar.
Nach dem Entwurf soll zwar nun der Einsatz von Totschlagfallen der Genehmigung der Jagdbehörde bedürfen – aber; Die Fallenjagd wird in Jägerkreisen nicht umsonst als „stille Jagd” bezeichnet, weil sie lautlos ohne Schuss auskommt – und weil sie heimlich im Verborgenen praktiziert wird.
Eine wirkliche Kontrolle ist daher nach wie vor nicht möglich.
Totfanggeräte sind weder geeignet Tierarten selektiv zu töten, noch sie mittels Totfanggeräten ausnahmslos und zuverlässig – ohne Ihnen Leid zuzufügen – warum also überhaupt – zu töten?
Es kommt Immer wieder zur Tötung von Tieren, die nicht dem Jagdrecht oder einer Jagdzeit unterliegen und es werden immer wieder – auch bei sachgemäßer Anwendung der Geräte – Tiere durch diese Fallen erheblich verletzt!!!
Fallen für den Totfang sind klar und eindeutig als tierschutzwidrig zu betrachten.
Es kann nicht zuverlässig verhindert werden, dass ein Fuchs oder Waschbär den Köder aus der falschen Position oder mit dem falschen Körperteil (z.B. Pfote) annimmt und sich daher beim Zuschnappen der Falle schwerste Verletzungen zuzieht, aber nicht unmittelbar getötet wird. Gestützt wird dies durch veterinärmedizinische Untersuchungen an der Universität Wien. Gut ein Drittel der dort untersuchten Füchse aus Fallenfängen wies schwere Verletzungen der Läufe auf, die Indiz für einen längeren Todeskampf sind.
Die Anzahl der bisher mittels Totfanggeräten im Rahmen der legalen Fangjagd in Thüringen offiziell getöteten Tiere ist zudem Im Hinblick auf jeglichen ökologischen oder wirtschaftlichen Nutzen irrelevant.
Da es mit Totfanggeräten nicht möglich ist, selektiv nur solche Tiere zu fangen, die dem Jagdrecht unterfallen, liegt in dem Fangen und Töten jedenfalls dieser – nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tiere gerade kein vernünftiger Grund i.S.d. Tierschutzgesetzes vor!
Das bedingt vorsätzliche Inkaufnehmen der Tötung dieser Tiere ist daher nicht rechtmäßig. Eindringlich ist Insofern auf das in Art. 20 a GG normierte Staatsziel Tierschutz hinzuweisen, welches durch alle drei Staatsgewalten – auch dem Verordnungsgeber – bei der staatlichen Tätigkeit beachtet und verwirklicht werden muss.
Zu dem dritten der drei von der amtlichen Begründung herausgestellten Gewährleistungselemente, die Erhaltung der Lebensräume frei lebender Tiere, hebt die amtliche Begründung auch die Verpflichtung zur Achtung der [frei lebenden] Tiere hervor (BT-Drs. 14/8860 S. 3).
Nur durch ein ausnahmsloses Verbot von Totfanggeräten ist es möglich, ansonsten vorprogrammierte Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu vermelden.
Auch widerspricht die Jagd mit Totfanggeräten offensichtlich den Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit, wie § 1 III BJagdG für eine rechtmäßig ausgeführte Jagd verlangt: Diese geben u.a. vor, dass ein Tier im Rahmen der Jagd keine unvermeidbaren Schmerzen oder Leiden erdulden muss.
Weidgerechtigkeit unterliegt als Rechtsbegriff wandelnden sozialen Auslegungskriterien.
So auch die gängige Definition des „vernünftigen Grundes” für Tierschädigungen, wonach man „abzustellen hat auf den Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Tierschutzes aufgeschlossenen und einem ethischen Fortschritt zugänglichen Deutschen.”
Auch der Österreichische Staatsgerichtshof betonte am 01.12.2011 die Werteänderung auf dem Gebiet des Tierschutzes, weshalb heute für Tiere mit traditionellen Verhaltensweisen verbundene Beeinträchtigungen und Belastungen nicht mehr hinzunehmen sind, die früher als nicht zu beanstanden oder nicht von Bedeutung angesehen wurden. Dies hat der Verordnungsgeber im Rahmen seiner aus Art. 20 a GG folgenden Schutzpflicht durch Normierung entsprechender Verbote umzusetzen.
Im Namen der Tierschutz-Union und der Anti-Jagd-Allianz sowie aller Menschen,
denen unsere Natur, die Tiere und auch ihre Mitmenschen noch etwas bedeuten.
Mit freundlichen Grüßen,
Harald von Fehr
Unabhängige Tierschutz-Union Deutschlands
Kristine Conrad
Anti-Jagd-Allianz
www.anti-jagd-allianz.de/
Harald von Fehr, Kooperationsleiter der UT-DU
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Gesendet: Sonntag, 03. Januar 2021 um 20:18 Uhr
Von: “UT-UD H.v.F.” harald.von-fehr@tierschutz-uni…
An: marius.kossow@tmil.thueringen….
Betreff: WG: UT-UD u. Anti Jagd – Schr. v. 04.01.2021 an TMIL zur Ausführungsverordnung
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Übersandt von:
Martina Patterson (04.01.2021; 13:26 Uhr)
pattersonmatpatt@gmx.net
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Veröffentlicht von „der fellbeißer“© ( www.fellbeisser.net/news/ ) am 04.01.2021
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