An: verwaltung@ovg.nrw.de; michelle.dreyer@ovg.nrw.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn ich dieses untenstehende Urteil lese, empfehle ich Ihnen, alle Tierschutzgesetze ab sofort außer Kraft zu setzen.

Dann haben Sie nicht so viel Arbeit und können gleich alles durchwinken, was den Tieren schadet. Auch den Jägerinnen und Jägern sollten Sie dann gleich einen “Freifahrtschein” ausstellen. Die Damen und Herren sind ja systemrelevant.

Abschießen, was sich im Wald bewegt. Baujagd und Fallenjagd ist natürlich erlaubt. Alles, was fliegt, direkt vom Himmel schießen. Wer braucht schon Schwäne, Gänse, Krähen oder gar Stadttauben. Die verschmutzen nur die Innenstädte.

Auch ihr Urteil über das Töten von Küken spricht Bände: www.wn.de/NRW/2016/05/2366940-….

Beide Urteile haben für mich ein “Gschmäckle”- wie man hier im Schwabenland sagt.

Zu dem Kuhtransport: hier haben Sie ganz bewusst 66 trächtige (schwangere) Kühe auf eine mehr als 3.000 km lange Reise geschickt. Eingepfercht auf einem Transporter. Nach der Ankunft in Marokko ging´s dann ab ins Schlachthaus.

Ich bin ENTSETZT.

Chris Flanger

Es geht um folgendes Urteil ihres “hohen Hauses”:
20 B 1958/20 – Oberverwaltungsgericht NRW
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 20 B 1958/20
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1210.20B1958.20.00
Entscheidungsdatum: 10.12.2020
Normen: GG Art. 20a; TierSchG § 1; TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs 1

Leitsätze:

Ein behördliches Einschreiten auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG zur Verhinderung künftiger Verstöße kommt in Betracht, wenn bei ungehindertem Fortgang des Geschehens ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen hinreichend wahrscheinlich im Sinne einer ordnungsrechtlichen Gefahr ist. Dabei reicht eine abstrakte Gefahr nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefahr.

Verbleiben auf der Grundlage einer allein vorhandenen allgemeinen Erkenntnislage über den Zielstaat erheblichen Unwägbarkeiten und Ungewissheiten hinsichtlich des konkreten Umgangs mit den zu transportierenden Rindern nach Beendigung des Transports, ermächtigt dies die zuständige Tierschutzbehörde nicht dazu, faktisch in der Art einer Beweislastumkehr oder einer Regelvermutung Verstöße als genügend wahrscheinlich zu unterstellen und dem Transporteur den Nachweis aufzubürden, dass es nicht zu Zuwiderhandlungen gegen Anforderungen des Tierschutzgesetzes kommen wird.

Die Annahme einer fortdauernden Verantwortlichkeit eines Transporteurs wegen des Transports und/oder früherer Haltung/Betreuung von Rindern nach Abschluss des Transports im Zielstaat begegnet zumindest dann erheblichen Bedenken, wenn die Rinder nicht sofort im Anschluss an den Transport tierschutzwidrig behandelt werden.

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Von: Chris Flanger mailto:flangerchris@gmail.com
Gesendet: Montag, 28. Dezember 2020 um 18:05 Uhr
An: verwaltung@ovg.nrw.de; michelle.dreyer@ovg.nrw.de
Cc: flangerchris@gmail.com; Inka Esser
Betreff: 20 B 1958/20- 66 trächtige Rinder nach Marokko

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Übersandt von:
Martina Patterson (28.12.2020; 19:07 Uhr)
pattersonmatpatt@gmx.net

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Veröffentlicht von „der fellbeißer“© ( www.fellbeisser.net/news/ ) am 29.12.2020
twitter.com/fellbeisser

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