Unabhängige Tierschutz – Union Deutschlands
Allianz für Tierrechte – Rechtsdurchsetzungsorganisation für Tier und Natur
Aktionsbündnis – „Jagdfreie Natur“ – zum Schutz von Natur und Umwelt
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deren Arbeitsgebiet im karitativen und politischen Wirken für Tiere, Natur und Umwelt liegt.
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06333 H e t t s t e d t
Gotha, den 06.08.2014
Freilebende Katzen in 06333 Hettstedt – die Verpflichtung der Ordnungsbehörde
Sehr geehrte Damen und Herren,
von unserem Außenstellenmitarbeiter Herrn Horst Cunäus wurde uns mitgeteilt, daß in der Novalisstraße, Hausnummer 23 ca. 10 bis 20 freilebende Katzen ihren Unterschlupf gefunden hatten.
Katzen, die von verantwortungslosen Hettstedter Bürgern ausgesetzt bzw. Nachwuchs unkastrierter Freigängerkatzen dieser Bürger.
Schon seit einigen Jahren ist das Mehrfamilienhaus Nr. 23 in der Hettstedter Novalisstraße ausschließlich von freilebenden Katzen bewohnt. Hier finden die hilfebedürftigen Tiere Schutz vor Feinden, vor Kälte, vor Schnee und Regen; hier in diesem völlig verdreckten Hause gebären und pflegen die ausgestoßenen, bzw. freigeborenen Tiere ihre Jungen, da diese ebenfalls vermutlich nicht kastriert sind. In dem Rhythmus, in dem junge Katzen geboren werden, werden draußen auf der Straße kleine Katzen überfahren.
Vor dem Hause, unter Büschen und Bäumen, hatten mitleidige Menschen eine Futterstelle für die ca. 10 bis 20 hungrigen Katzen eingerichtet.
Bisher gab es für diese Katzen einen einzigen Eingang in das große, von Menschen unbewohnte Haus, ein kleines offenstehendes Kellerfenster. So geht das nun schon jahrelang, bis vor einigen Tagen das Kellerfenster plötzlich zugemauert wurde. So eine Art Berliner Mauer: Wer drinnen ist, ist drinnen, wer draußen ist, ist draußen. Dazwischen ist plötzlich eine Mauer. Ein raus und rein gibt es nicht mehr!
Der Hausverwalter hatte das Kellerfenster ohne eine Ankündigung einfach zugemauert. Und den Katzenfreunden, die über Jahre die hungrigen Katzen gefüttert hatten, wurde vom Hausverwalter alles das gesagt und angedroht, was notwendig war, um die Tierfreunde erst mal ordentlich zu verängstigen. Heimlich, ganz heimlich, quasi bei Nacht und Nebel, werden die Katzen von Irgendjemandem wohl gelegentlich doch noch gefüttert, ansonsten wären sie längst verhungert!
Allerdings nicht auf dem seit Jahren gewohnten Futterplatz, wo jeder sich anscheinend befugt fühlt, die Katzen zu vertreiben und das Katzenfutter verschwinden zu lassen.
Seitdem das Kellerfenster zugemauert ist, versuchen die bemitleidenswerten Katzen nachts unter parkenden Autos Schutz, Liege- und Schlafstellen zu finden. Traurig, wie wir mit den von uns domestizierten Tieren umgehen! Beschämend für die Spezies Mensch.
Ein Zustand, der so jedenfalls keineswegs länger anhalten darf!
Katzen, die keinen Schutz unter parkenden Autos finden können, versuchen, wenn sie nicht roh und herzlos verjagt werden, in den Nachbarhäusern Futter und ein warmes Plätzchen zu ergattern.
Wir nehmen doch an, daß Sie sich, als Ordnungsbehörde, Ihrer Verpflichtung gegenüber dieser freilebenden Katzen bewußt sind?
Schon sehr bedauerlich, daß aus der Bevölkerung diesbezüglich Klagen über bekannte ekelerregende Aussagen von Mitarbeitern des Ordnungsamtes, betreffs hilfebedürftiger Katzen im Allgemeinen und der Katzen in der Novalisstraße 23 im Besonderen kommen, die nichts Gutes erhoffen lassen.
Sie sollten diesbezüglich nicht die irrige Auffassung vertreten, daß die mitleidigen Tierfreunde, die bisher nicht mit ansehen konnten, wie Katzen verhungern, sich mit dem Füttern der Katzen zu deren Eigentümer gemacht haben.
Daß wäre eine Fehlinterpretation Ihres Amtes, denn Sie werden sehr schnell feststellen, daß wenn Sie sich die Vorschriften dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ansehen, diese Angelegenheit eine völlig andere ist.
Sie werden diesbezüglich auch entnehmen können, daß zwar nach Einfügung des § 90a Tiere keine Sachen mehr sind, jedoch auch weiterhin nach dem Sachenrecht des BGB behandelt werden müssen.
Das bedeutet, daß der Fütterer freilebender Katzen keinesfalls Eigentümer dieser Tiere werden kann, weil das Eigentumsverhältnis nicht geklärt ist. Dabei kann es sich um Katzen handeln, die dem Eigentümer entlaufen und inzwischen verwildert sind. Die eigentlichen Eigentümer verlieren dadurch nicht ihr Eigentumsrecht. So werden Katzen erst dann herrenlos, wenn ihr Besitzer gemäß § 959 BGB den Besitz an seinem Eigentum aufgibt.
Hierzu hat das OVG Lüneburg in seinem „Katzenurteil“ vom 23.04.2012 – 11 LB 267/11 – festgestellt, ich zitiere:
„Eine Eigentumsaufgabe ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Sache verlorengegangen ist, der Eigentümer die Suche abbricht und sich mit dem Verlust abfindet.“
Wer also Eigentümer einer Sache (wie hier einer sogen. Streunerkatze) werden will, unterliegt dem Fundrecht des BGB nach den §§ 965 bis 984 BGB!
Durch bloßes Füttern der Katzen kann man dem Fütterer keine Eigentumspflicht aufschwätzen.
Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, daß eine vom Hunger bedrohte Katzengemeinschaft die öffentliche Ordnung des Gemeindegebiets in Mitleidenschaft zieht und daher nach den Ordnungsgesetzen aller Bundesländer tierschutzgerecht zu versorgen ist!
Es bleibt folglich festzustellen, daß entlaufene oder ausgesetzte Katzen nicht herrenlos sind, weil sie auch weiterhin einen Eigentümer haben.
Das Füttern und die Betreuung solcher Katzen hat keinen Eigentumserwerb zur Folge.
Aneignung ist das zielgerichtete Wollen, das Tier in Eigenbesitz zu nehmen.
Es liegt auf der Hand, daß bloßes Füttern der Streunerkatzen die Bedingung des § 958 BGB für den Eigentumserwerb nicht erfüllt.
Das Aussetzen eines Tieres ist, wie Sie sicher wissen, gemäß § 3 Pkt.3. Tierschutzgesetz verboten.
Die Eigentums- und Besitzaufgabe eines Tieres durch Aussetzen verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher unwirksam.
Der „Aussetzer“ bleibt auch weiterhin Eigentümer des Tieres !
Da ein begründeter Verdacht besteht, daß die Katzen in der Novalisstraße ausgesetzt wurden, ist nunmehr das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
Es kommen die §§ 965 – 984 BGB zur Geltung. Die Kommune, also Sie, sind als Fundbehörde somit zur Aufnahme und Versorgung der Katzen verpflichtet, das kann Ihnen auch keiner abnehmen.
Als zuständiges Ordnungsamt der Stadt Hettstedt haben Sie somit die Verpflichtung, entweder die Eigentümer der Katzen, die sich widerrechtlich ihrer Betreuer- und Halterpflicht entzogen haben, zu ermitteln und für deren Aussetzen zur Verantwortung zu ziehen oder dafür zu sorgen, schließlich besteht mit dem Tierheim „Am Sandgraben “ in Eisleben ja ein Vertrag, daß diese freilebenden Katzen in die Obhut dieser Einrichtung als Fundtiere verbracht werden.
Sollten sich jedoch in Hettstedt Tierfreunde finden, die diese Katzenpopulation weiterhin füttern und betreuen würden, zweifelsfrei mit finanzieller Unterstützung der Stadtverwaltung Hettstedt, sollten Sie, als zuständige Behörde, dafür sorgen, daß diese Katzen sofort gefüttert und baldigst kastriert werden.
Weiterhin muß für sie ein sicheres Plätzchen bereitgestellt werden, wo sie gefüttert, evtl. tierärztlich versorgt und ihnen Unterschlupf für die kommende kalte Jahreszeit zur Verfügung gestellt werden.
Beachten Sie bitte, daß Sie für das weitere Füttern und Versorgen dieser Tiere verantwortlich sind.
In Erwartung, daß Sie Ihre bisherige Auffassung zu freilebenden Katzen und tierlieben Menschen, die nicht tatenlos zusehen können, wie Tiere leiden, durchdenken und in Zukunft allen hilfebedürftigen Tieren in der Stadt Hettstedt nicht länger so feindlich gegenüberstehen,
erwarten wir von Ihnen eine diesbezügliche Stellungnahme.
Im Namen der Tierschutz-Union und aller Menschen, denen unsere Natur, die Tiere und auch ihre Mitmenschen noch etwas bedeuten.
Mit freundlichen Grüßen
Harald von Fehr, Kooperationsleiter der Tierschutz-Union
Verteiler:
Stadtverwaltung, Bürgermeister der Stadt Hettstedt;
Veterinäramt Sangerhausen – zuständig für die Stadt Hettstedt;
Landrat, Landkreis Mansfeld-Südharz – Amt für Recht und Kommunalaufsicht Sangerhausen;
Mitteldeutsche Zeitung, Lokalredaktion Eisleben;
Tierschutzorganisationen und Tierschutznetzwerke deutschlandweit